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REGIONAL NACHHALTIG GESELLIG

Satzung Wochenmarkt Ottobeuren e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wochenmarkt Ottobeuren“.

Der Verein hat seinen Sitz in Ottobeuren.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Das Ziel des Vereins ist der Schutz unserer Umwelt und die Förderung des regionalen und ökologischen Landbaus wegen seiner sozialen, umweltschonenden und tiergerechten Bewirtschaftungsformen.

Dieses Vorhaben verwirklicht der Verein durch:

  • Den Aufbau neuer Kontakte zwischen Landwirt/Hersteller und Verbraucher, wofür ein Platz angemietet wird, auf dem der Markt regelmäßig stattfinden kann
  • Die Erhaltung der bäuerlichen Kulturlandschaft, indem den Produzenten eine Verkaufsplattform geboten wird, welche durch verschiedene Medien beworben wird
  • Die Weitergabe von Informationen über Gesundheit und Ernährung durch das Angebot eines Informationsstandes, der von Seiten des Vereines finanziert, gestaltet und betrieben wird
  • Die Vermittlung und Vertiefung des Ortszugehörigkeitsgefühls durch Kommunikation und ein kulturelles Begleitprogramm
  • Die Schaffung einer verbraucher- und umweltfreundlichen Möglichkeit, sich gesunde Lebensmittel zu besorgen
  • Energieeinsparung über „kurze Wege“ vom Erzeuger zum Verbraucher. (Regionale Rohstoffe im heimischen Handwerk erzeugt, veredelt und verbraucht).
  • Schaffung eines belebten Ortszentrums und damit verbundene Stärkung der vorhandenen Infrastruktur.
  • Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Marktgemeinde Ottobeuren durch ein ökologisches und zukunftsfähiges Angebot. Dieses soll durch gezielte Aktionen von Seiten des Vereines ergänzt werden.

Um alle oben genannten Ziele zu erreichen, müssen zusätzlich zur Miete des Platzes, der Werbung und der Aktionen auch die Vereinskosten, wie Versicherungen und ein Softwareprogramm gedeckt werden.

 

§3 Verwendung der vereinseigenen Mittel / Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme eines Mitgliedes:
  • Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  1. Mitgliedsbeiträge:
  • Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über das Fälligkeitsdatum und die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Austritt eines Mitgliedes:
  • Durch eine schriftliche Kündigung des Mitgliedes drei Monate vor dem Jahresende
  • Bei grober Verletzung der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist in gleicher Weise auch möglich, wenn vereinsschädigendes Verhalten eines Mitgliedes vorliegt oder wenn gegen die Satzung oder Marktordnung verstoßen wird.
  • Durch den Tod des Mitgliedes

 

§5 Organe

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde – mindestens einmal im Jahr (möglichst im ersten Quartal eines Kalenderjahres).
  • Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, in Form eines Briefes oder einer E-Mail, unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  • Anträge müssen 1 Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen
  • Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse
  • Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen, von denen keiner dem Vorstand angehören darf und deren Entlastung
  • Die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperioden des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entgegennahme des Kassenprüferberichtes
  • Die Beschlussfassung über den Haushalt
  • Die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
  • Die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll verfasst werden, das von 2 Personen des erweiterten Vorstandes unterzeichnet wird.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. ggf. Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. ggf. detaillierte Anträge

 

§7 Der Vorstand

Die Amtsdauer des Gründungsvorstandes beträgt 1 Jahr, die folgenden Amtszeiten drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.

Der Gesamtvorstand (=erweiterter Vorstand) des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenleiter/in, dem/der Schriftführer/in und aus bis zu zwei Beisitzer/innen.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Sie sind an die Mehrheitsbeschlüsse des erweiterten Vorstandes gebunden

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der/die 1. Vorsitzende wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamts für Körperschaften für die Eintragung des Vereins bzw. dessen Anerkennung als gemeinnützig notwendig sind. Derartige Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen über den Vereinszweck, über das Verfahren bei Wahlen und Beschlüssen und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins nicht inhaltlich ändern.

 

§8 Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des erweiterten Vorstandes sind dessen Mitglieder rechtzeitig vorher einzuladen. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  2. Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Dies soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  3. Zuständigkeit des Vorstandes:

a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

b) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, Umsetzung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • Der Vorstand hat über Finanz- und Personalfragen im Rahmen des Haushaltsplans zu entscheiden

 

§9 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Organisation von Veranstaltungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Der/die Kassenleiter/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfer*innen, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufgabe der Kassenprüfer*innen ist die Rechnungsprüfung.
  4. Der/die Kassenprüfer/in bleiben bis zur Neuwahl im Amt.  

 

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für bürgerliches Engagement Ottobeuren e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ottobeuren, den 13.03.2022


 

Öffnungszeiten: 

Jeden Freitag von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr

 


 

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